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Grundstücke; Informationen zu Betretungs- und Befahrverboten
Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.
Beschreibung
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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Freigabevermerk
Stand: 04.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Verwaltungsgemeinschaft Maitenbeth
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