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Trinkwasserqualität; Anzeigepflichten

Der Vollzug der Trinkwasserverordnung durch die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und die staatlichen Überwachungsbehörden (Gesundheitsämter) soll eine einwandfreie Trinkwasserversorgung der Verbraucher sicherstellen.

Beschreibung

Am 1. Januar 2003 ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung vom 21. Mai 2001 in Kraft getreten. Sie wurde seit 2011 viermal geändert. Die Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften trat am 09.01.2018 in Kraft.

Ziel der Trinkwasserverordnung ist es, eine hohe Qualität des Wassers, welches an Verbraucher abgegeben wird, in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht zu gewährleisten. Dadurch soll die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben können, geschützt werden.

Qualitätssicherung

Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers.

Dies müssen sie durch eigene Untersuchungen sicherstellen. Die Untersuchungen dürfen nur von für Trinkwasseruntersuchungen akkreditierten Laboren durchgeführt werden, die - nach Prüfung durch die im jeweiligen Bundesland zuständige Benannten Stelle nach TrinkwV zugelassen werden. In Bayern ist hierfür die Benannte Stelle am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig - diese veröffentlicht die jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf ihrer Internetseite.

Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen von den staatlichen Gesundheitsämtern amtlich überwacht.

Verbraucherinformation

Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass die Verbraucher mindestens jährlich durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die Qualität des Trinkwassers durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial informiert werden. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der Trikwasseruntersuchungen gemäß § 21 TrinkwV zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe. Ferner müssen die Verbraucher über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder Verwendungsbeschränkungen informiert werden.

Anzeigepflicht

Insbesondere die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung von Wasserversorgungsanlagen müssen vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch Brauchwasseranlagen (z.B. bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.

Rechtsvorschriften

Links

Verwandte Leistungen


Stand: 22.08.2019

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Robert Eyner 08076 9166-15 OG 1.5 
 

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